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Badeordnung
Hallenbad, Sauna und Parkbad
(Fachverband der Bäder
Österreichs) |
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Werte Gäste!
Mit Erwerb einer Eintrittskarte
schließen Sie mit der Badeanstalt einen
Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die
folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.
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BADEORDNUNG
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1. Pflichten und Rechte
der Badeanstalt |
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1.1. |
Gewährung der Benutzung der
Anlagen, Gefahrtragung der Gäste |
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(1) |
Die Badeanstalt ermöglicht den
Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im
Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf
eigene Gefahr zu benützen. |
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(2) |
Es ist weder der Badeanstalt noch
dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu
verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst
die mit der Ausübung des auf dem Badegelände
ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren (1311
ABGB). |
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(3) |
Gleiches gilt für Verletzungen
und sonstige Eingriffe in die
Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere
Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der
Badeanstalt gehörende Dritte |
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(4) |
Die Badeanstalt übernimmt
gegenüber den Gästen ausschließlich die in der
Folge angeführten Pflichten. |
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1.2. |
Öffnungszeiten, Zutrittsgewährung
und Nutzung |
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(1) |
Die Badeanstalt ist gehalten, den
Besuch während und im Umfang
der durch Anschlag oder durch
die jeweils aktuellen Bekanntmachungen
oder durch das Aufsichtspersonal bekannt
gegebenen Öffnungszeiten und Nutzungsbereiche zu
ermöglichen. |
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(2) |
Wird die amtlich zulässige
Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt
mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt
weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen
haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
Ebenso können zur Durchführung von
Sportveranstaltungen, dringenden Reinigungs-
oder Instandhaltungsarbeiten und aus sonstigen
begründeten Anlässen Ausnahmen von den bekannt
gemachten Öffnungszeiten von der Badeanstalt
frei und im Rahmen der Notwendigkeiten zeitlich
unbeschränkt verfügt werden, die von allen
Gästen, auch den Inhabern von Jahres- und
Saisonkarten einzuhalten sind. |
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(3) |
Im Freibad kann die
Betriebsleitung bei ungünstiger Witterung die
Anlage geschlossen halten oder eine frühere
Beendigung des Badebetriebes anordnen. |
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(4) |
Die Badeanstalt behält sich vor,
Personen, deren Zulassung zum Badebesuch
bedenklich erscheint, wie etwa Betrunkene, den
Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. |
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(5) |
Badegäste werden in sämtliche
Anlagen bis eine Stunde vor dem festgelegten
Betriebsende eingelassen. |
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1.3. |
Zustand und Bedienung der
Anlagen |
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(1) |
Die
Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen
vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet
werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle
geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften
einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der
Badeanstalt bestehen nicht. |
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(2) |
Sobald die Badeanstalt von
der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer
Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren
Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die
Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten
Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige
Weise ein. |
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(3) |
Der Badegast ist selbst für die
Einhaltung von Anordnungen des zuständigen
Personals verantwortlich. |
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1.4. |
Kontrolle der Einhaltung der
Badeordnung |
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Die
Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des
Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals
die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und
sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt
aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges
Verhalten festgestellt, werden die betreffenden
Personen verwarnt und können erforderlichenfalls
des Geländes verwiesen werden |
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1.5. |
Hilfe bei Unfällen |
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Kommt es zu einem Unfall, leitet
die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen
Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich
Hilfsmaßnahmen ein. |
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1.6. |
Hilfe bei der Abwehr angezeigter
Gefahren |
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Wird der Badeanstalt,
insbesondere dem zuständigen Personal, von
Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit
und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist
die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im
Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr
abzuwenden. |
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1.7. |
Keine Möglichkeit zur
Beaufsichtigung Unmündiger, Behinderter und
Nichtschwimmer |
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Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind
nicht in der Lage und daher auch nicht
verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder
geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer
zu beaufsichtigen. |
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1.8. |
Haftung der Badeanstalt |
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(1) |
Die Badeanstalt haftet nur
für solche Schäden, die sie oder ihr Personal
dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere
vertragswidriges und grob schuldhaftes Verhalten
zugefügt hat. |
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(2) |
Die Badeanstalt haftet nicht für
Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung,
allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder
durch Nichtbeachtung der Anweisungen des
Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden
des Geschädigten oder durch unabwendbare
Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch
durch Eingriffe dritter Personen, oder ihr
zurechenbarer leichter Fahrlässigkeit,
ausgenommen für Personenschäden von Konsumenten,
verursacht werden. Mitverschulden führt zu
entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt
sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen
Geräten und Einrichtungen ausgehängten
Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm,
Sauna etc.) sowie für allfällige
Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne
von Punkt 1.3.Abs.2). |
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(3) |
Die Benutzung von Parkplätzen
erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist
weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre
Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten,
um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den
Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder
Schlaglöcher) zu bewahren. |
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2. Rechte und Pflichten
der Gäste |
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2.1. |
Eintrittskarten,
Schlüssel, Wertkarten, Entgelte |
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(1) |
Die Benützung der Badeanlagen ist
nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut
Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil
der Badeordnung. Guthaben aus den befristet
gültigen Wertkarten werden nach dem jeweils
gültigen Tarif verrechnet. |
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(2) |
Eintrittskarten sind während der
gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren.
Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht
neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu
verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu
lösen. Eintrittskarten (ausgenommen Wertkarten)
sind nicht übertragbar. |
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(3) |
Für ausgegebene Schlüssel kann
auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution
verlangt werden. |
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(4) |
Die Eintrittskarte, ausgegebene
Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen
des Bades zurückzugeben. |
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(5) |
Für abhanden gekommene Schlüssel
ist Ersatz zu leisten. |
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2.2. |
Aufsicht über Kinder,
minderjährige Nichtschwimmer und behinderte
Personen |
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(1) |
Für die Aufsicht über
Kinder,minderjährige Nichtschwimmer sowie über
körperlich oder geistig Behinderte haben die für
diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen
(z.B. die erziehungs-berechtigten Angehörigen
oder entsprechende Aufsichts- oder
Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. |
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(2) |
Diese aufsichtspflichtigen
Personen bleiben für die Aufsicht auch dann
verantwortlich, wenn sie das Gelände der
Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder
verlassen. |
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(3) |
Kinder, die das sechste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur
in Begleitung einer befugten Aufsichtsperson im
Alter von mindestens 14 Jahren Zutritt.
Die Badeanstalt ist nicht verpflichtet, die
Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht befugt
zu sein, zu überprüfen, sondern darf auf die
Richtigkeit der von der Begleitperson gemachten
Erklärung vertrauen, ist jedoch gegebenenfalls
befugt, die Aufsichtsperson als offenkundig
ungeeignet zurückzuweisen. Die Begleitperson
übernimmt mit der Erklärung, zur Aufsicht befugt
oder bereit zu sein, die Aufsichtsverantwortung.
Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der
von ihr begleiteten Kinder im Bad und für die
Einhaltung der Badeordnung uneingeschränkt
verantwortlich.
Wird die Badeanlage von Personen unter
Außerachtlassung dieser Bestimmung dennoch
betreten, so bleiben die sonstigen
Aufsichtspflichtigen (z.B. die
erziehungsberechtigen Angehörigen)
uneingeschränkt verantwortlich. |
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(4) |
Zur Sauna haben Kinder bis zum
14. Lebensjahr
nur in Begleitung eines
Erwachsenen Zutritt. |
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(5) |
Die jeweils geltenden
Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol-
und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote,
Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind
von den Jugendlichen und ihren
Erziehungsberechtigten einzuhalten. |
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2.3. |
Aufsicht bei Gruppenbesuchen |
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(1) |
In
Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die
hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen
und anderen Organisationen der hierfür
zuständige Funktionär für die Einhaltung der
Badeordnung zu sorgen und dafür die volle
Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen
eigenen Aufsichtspersonen haben während der
gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu
sein. |
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(2) |
Diese Aufsichtspersonen haben mit dem
Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige
Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten,
dass der übrige, normale Badebetrieb durch den
Gruppenbesuch nicht gestört wird. |
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2.4. |
Anweisungen des Personals der
Badeanstalt |
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(1) |
Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des
zuständigen Personals der Badeanstalt
uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch
dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte,
die ihm erteilte Anweisung sei nicht
gerechtfertigt. |
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(2) |
Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für
bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche,
Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne
von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den
Anweisungen des zuständigen Personals
widersetzt, kann ohne Anspruch auf
Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem
oder einem sonstigen Repräsentanten der
Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden. |
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(3) |
In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot
für die Zukunft ausgesprochen werden |
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2.5. |
Hygienebestimmungen |
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(1) |
Die Gäste sind in der gesamten
Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. |
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(2) |
Die Badeanlage darf nicht mit
ansteckenden Krankheiten besucht werden. |
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(3) |
Vor jedem Betreten des Beckens in
ortsüblicher Badebekleidung ist aus hygienischen
Gründen zu duschen. |
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(4) |
Kleinkinder dürfen aus
hygienischen Gründen nicht unbekleidet sein. |
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(5) |
Die Benützung von Seife, Shampoos
oder Waschmitteln sowie das Waschen der
Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind
untersagt. |
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(6) |
Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen,
Papier etc.) sind in die vorgesehenen
Abfallbehälter zu geben. |
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(7) |
Das Mitnehmen von Tieren ist aus
hygienischen Gründen generell untersagt. |
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2.6. |
Unterlassen von Gefährdungen und
Belästigungen |
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(1) |
Jeder Gast ist vor allem im
Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf
die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es
ist daher alles zu unterlassen, was andere
Badegäste belästigt oder gar gefährdet. |
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(2) |
Die Abgrenzungen des Badegeländes
dürfen nicht er- und überklettert werden. |
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(3) |
Alle Anlagen und Einrichtungen
des Bades dürfen nur entsprechend ihrer
Zweckbestimmung benutzt werden (z.B.
Kinderplantschbecken, Nichtschwimmerbereich,
Wasserrutschen). |
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(4) |
Das Hineinspringen von den
Beckenrändern ist untersagt. |
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2.7. |
Sprungbereich |
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(1) |
Der Sprungbetrieb ist nur in
hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen
und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten
gestattet. |
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(2) |
Der Sprungbetrieb kann bei
entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt
werden. |
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(3) |
Springer haben von sich aus
darauf zu achten, dass die anderen Badegäste
nicht gefährdet werden. |
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(4) |
Im Sprungbereich haben die im
Wasser befindlichen Gäste darauf bedacht zu
nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes
nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder
anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer
haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. |
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(5) |
In ausschließlich dafür
eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen
ist die Benützung während des Sprungbetriebes
von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang
gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste
nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist. |
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2.8. |
Benützung von Zusatzeinrichtungen |
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(1) |
Liegestühle, Tischtennisgeräte
und andere Einrichtungen können, solange der
Vorrat reicht, gegen entsprechende
Benützungsgebühr verwendet werden. |
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(2) |
Für Verlust oder Beschädigung ist
Ersatz zu leisten. |
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2.9. |
Einbringung und Verlust von
Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen |
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(1) |
Wertgegenstände sind in den neben
der Badekasse zur Verfügung stehenden
Wertdepotschränken zu deponieren; über Verlangen
wird vom Kassenpersonal darüber eine Quittung
ausgestellt. Für sonst in das Badegelände
eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung
übernommen. |
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(2) |
Gefundene Gegenstände sind an der
Badekasse gegen Bestätigung abzugeben. |
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(3) |
Fahrzeuge oder sonstige
Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden,
dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im
Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder
Polizeieinsätze, nicht verstellt wird. |
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2.10. |
Meldepflichten /
Hilfeleistungspflicht |
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(1) |
Unfälle, Diebstähle sowie
Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder
der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden. |
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(2) |
Jeder Gast ist verpflichtet, die
notwendige erste Hilfe oder andere
Hilfestellungen zu leisten. |
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2.11. |
Sonstige gewerbliche Tätigkeit /
Werbung |
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Jede Art von gewerblicher
Tätigkeit oder Werbung im Bereich der
Badeanstalt bedarf der Zustimmung des
Eigentümers. |
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Kultur und Freizeit GmbH
Helga Werth
Geschäftsführerin |