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  KUF.AT - FREIZEITPARK - TARIFE - BADEORDNUNG
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Badeordnung
Hallenbad, Sauna und Parkbad
(Fachverband der Bäder Österreichs)


Werte Gäste!

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.
 

BADEORDNUNG

1. Pflichten und Rechte der Badeanstalt

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren (1311 ABGB).
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
   
1.2. Öffnungszeiten, Zutrittsgewährung und Nutzung
(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während und im Umfang der durch Anschlag oder durch die jeweils aktuellen Bekanntmachungen oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten und Nutzungsbereiche zu ermöglichen.
(2)  Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
Ebenso können zur Durchführung von Sportveranstaltungen, dringenden Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten und aus sonstigen begründeten Anlässen Ausnahmen von den bekannt gemachten Öffnungszeiten von der Badeanstalt frei und im Rahmen der Notwendigkeiten zeitlich unbeschränkt verfügt werden, die von allen Gästen, auch den Inhabern von Jahres- und Saisonkarten einzuhalten sind.
(3) Im Freibad kann die Betriebsleitung bei ungünstiger Witterung die Anlage geschlossen halten oder eine frühere Beendigung des Badebetriebes anordnen.
(4) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, wie etwa Betrunkene, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(5) Badegäste werden in sämtliche Anlagen bis eine Stunde vor dem festgelegten Betriebsende eingelassen.
   
1.3.

 Zustand und Bedienung der Anlagen

(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2)  Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
   
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
  Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden
   
1.5. Hilfe bei Unfällen
  Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
   
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
 

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres  Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

   
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
  Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
   
1.8.

 Haftung der Badeanstalt

(1)  Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und grob schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, oder ihr zurechenbarer leichter Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden von Konsumenten, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2).
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
   

2. Rechte und Pflichten der Gäste

2.1.  Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten, Entgelte
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung. Guthaben aus den befristet gültigen Wertkarten werden nach dem jeweils gültigen Tarif verrechnet.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen. Eintrittskarten (ausgenommen Wertkarten) sind nicht übertragbar.
(3) Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.
(4) Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben.
(5)

Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.

   
2.2. Aufsicht über Kinder, minderjährige Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder,minderjährige Nichtschwimmer sowie über körperlich oder geistig Behinderte haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungs-berechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer befugten Aufsichtsperson im Alter von mindestens 14 Jahren Zutritt.
Die Badeanstalt ist nicht verpflichtet, die Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht befugt zu sein, zu überprüfen, sondern darf auf die Richtigkeit der von der Begleitperson gemachten Erklärung vertrauen, ist jedoch gegebenenfalls befugt, die Aufsichtsperson als offenkundig ungeeignet zurückzuweisen. Die Begleitperson übernimmt mit der Erklärung, zur Aufsicht befugt oder bereit zu sein, die Aufsichtsverantwortung. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der von ihr begleiteten Kinder im Bad und für die Einhaltung der Badeordnung uneingeschränkt verantwortlich.
Wird die Badeanlage von Personen unter Außerachtlassung dieser Bestimmung  dennoch betreten, so bleiben die sonstigen Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigen Angehörigen) uneingeschränkt verantwortlich.
(4) Zur Sauna haben Kinder bis zum 14. Lebensjahr
nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt.
(5) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
   
2.3.

Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1)  In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
   
2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2)

Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf  Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.

(3)

In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot
für die Zukunft ausgesprochen werden

   
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(3) Vor jedem Betreten des Beckens in ortsüblicher Badebekleidung ist aus hygienischen Gründen zu duschen.
(4) Kleinkinder dürfen aus hygienischen Gründen nicht unbekleidet sein.
(5)

Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt.

(6) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7) Das Mitnehmen von Tieren ist aus hygienischen Gründen generell untersagt.
   
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplantschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
(4) Das Hineinspringen von den Beckenrändern ist untersagt.
   
2.7.

 Sprungbereich

(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.
   
2.8.

Benützung von Zusatzeinrichtungen

(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.
(2)

Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

   
2.9.

Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1) Wertgegenstände sind in den neben der Badekasse zur Verfügung stehenden Wertdepotschränken zu deponieren; über Verlangen wird vom Kassenpersonal darüber eine Quittung ausgestellt. Für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3)  Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
   
2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1)

Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.

(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
   
2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung
  Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung  des Eigentümers.
   
 

Kultur und Freizeit GmbH
Helga Werth
Geschäftsführerin

Die Badeordnung ist Vertragsinhalt (Allgemeine Geschäftsbedingungen) - Änderungen vorbehalten

 

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